1.1. Ziel dieses Kodex ist es, es RezipientInnen zu ermöglichen, Informationen eines Online-Kanals nach Objektivität und möglichen dahinterliegenden Interessen einer dritten Partei einordnen zu können.
1.2. Der Kodex ist eine Handlungsempfehlung dafür, wie Informationen im Online-Bereich, denen kommerzielle Interessen zugrunde liegen, für die RezipientInnen transparent und objektiv gestaltet und damit kommunikationsethisch korrekt vermittelt werden können.
2.1. AdressatInnen dieses Online-Kodex sind Kommunikations- und Marketingverantwortliche in Unternehmen, Organisationen und Institutionen, PR-Dienstleister, Media- und Werbeagenturen, Online- und Digital-Dienstleister und -Agenturen, Online-Publishing-Dienstleister und Vermarkter digitaler Produkte, Online-Medien, Multichannel-Networks und Dienstleister für Blogger/Influencer Relations und Seeding, sowie semi-professionelle und professionelle BloggerInnen, die von Unternehmen für das Publizieren von Inhalten monetär oder nicht-monetär entgolten werden.
2.2. Dieser Kodex gilt auch für Privatpersonen, die im kommerziellen Interesse handeln.
2.3. Veröffentlichung im Sinne dieses Kodex umfasst alles, was in sämtlichen Online-Kanälen publiziert wird.
3.1. Inhalte, denen eine kommerzielle Vereinbarung zugrunde liegt, müssen als bezahlte Veröffentlichung gekennzeichnet sein. Grundsätzlich gilt, dass der werbende Charakter eines Beitrags für die durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame RezipientIn eindeutig und unmissverständlich als solcher erkennbar sein muss. Die angebotenen Kennzeichnungsinstrumente von Social Media-Plattformen müssen dahingehend geprüft werden, ob diese den definierten Standards entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist die alleinige Kennzeichnung durch die angebotenen Instrumente der Social Media-Plattformen nicht ausreichend.
3.2. Unzulässige Schleichwerbung liegt dann vor, wenn für die Darstellung eines Unternehmens, eines Produktes oder einer Dienstleistung in den redaktionellen Teilen der Online-Plattformen ein Platzierungsentgelt bezahlt wird, ohne dass dies für die LeserIn eindeutig erkennbar ist. Gegengeschäfte und Kooperationen, wie Gewinnspiele, fallen ebenfalls unter diese Kennzeichnungspflicht.
3.3. Produkttests müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn die Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Dies trifft auch zu, wenn dafür keine Gegenleistungen vereinbart wurde und objektive Berichterstattung in der Veröffentlichung erkennbar ist.
3.4. Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch Beiträge in Social Media-Kanälen, die auf Werbebeiträge verlinken.
3.5. Koppelungsgeschäfte sind nicht zulässig. Sie liegen dann vor, wenn finanzielle Zuwendungen an eine Online-Plattform von redaktioneller Berichterstattung oder nicht gekennzeichneten Social Media-Interaktionen abhängig gemacht werden – und ebenso auch wenn in umgekehrter Weise Berichterstattung oder nicht gekennzeichnete Social Media-Interaktionen von finanziellen Zuwendungen abhängig gemacht werden.
3.6. Die Verlinkung in Beiträgen auf Inhalte Dritter, wie Affiliate Links, gegen Abgeltung in Form von Gegenleistungen muss gekennzeichnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenleistung an die BeitragsverfasserIn finanzieller Natur ist oder als Sachleistung (z.B. die Überlassung von Produkten) erfolgt.
3.7. Beiträge müssen kanalspezifisch und auf den ersten Blick deutlich erkennbar gekennzeichnet werden. Als Kennzeichnung sind nur die Bezeichnungen laut § 26 Mediengesetz zulässig. Diese lauten: „Bezahlte Anzeige“, „Werbung“, „Entgeltliche Einschaltung“. Zusätzlich sollte zur besseren Einordnung der Absender bzw. das zu bewerbende Produkt/Unternehmen/Institution genannt werden.
3.8. Bei der Bereitstellung von Videos, die werbliche Botschaften transportieren, ist darauf zu achten, dass ein für die RezipientIn klar erkennbarer Hinweis auf den werblichen Charakter des Beitrags gegeben ist – und zwar noch vor Öffnen des Videos, auch wenn diese automatisch starten (Auto-Play).
3.9. Bei Produktplatzierungen in Videobeiträgen ist ein entsprechender Hinweis im Beitrag erforderlich. Ist das gesamte Video ausschließlich als werblicher Beitrag zu sehen, dem eine finanzielle Gegenleistung zugrunde liegt, ist das Video für die gesamte Abspieldauer als Werbung zu kennzeichnen.
4.1. Einträge in Social-Media-Kanälen, wie Postings, Foreneinträge, Kommentare und andere Einträge, müssen mit eindeutiger Kennzeichnung der tatsächlichen AbsenderIn (z.B. durch Klarnamen) und ohne Pseudonyme erfolgen. Die AbsenderIn eines Eintrags ist für ihre Einträge verantwortlich und für die RezipientInnen nachvollziehbar.
4.2. Dies gilt auch für Einträge, die im Auftrag Dritter durchgeführt werden. Einträge im Auftrag Dritter werden mit Hinweis auf den eigenen Absender (z.b. Klarnamen) und die AuftraggeberIn durchgeführt. „Verdeckte“ Einträge, die im Auftrag Dritter vorgenommen werden und keinen klaren Hinweis auf die AbsenderIn geben und damit irreführende Interpretationen der Information zulassen, sind abzulehnen.
4.3. Der Transparenz-Grundsatz gilt auch für den Aufbau einer Community auf Social Media-Plattformen. Daher ist es nicht zulässig, gefälschte Profile („Fake Profile“) als Teil der Community anzuführen. Ebenso ist es nicht zulässig, gefälschte Reaktionen („Fake Likes“, „Fake Kommentare“) als tatsächliches Community-Engagement auszugeben.
5.1. Redaktionell gestaltete Inhalte auf Online- oder Social Media-Plattformen folgen journalistischen Grundsätzen (vgl. Ehrenkodex des Österreichischen Presserates). Eine Information muss gewissenhaft recherchiert und durch Check/Gegencheck/Recheck auf ihre Plausibilität überprüft werden, bevor sie veröffentlicht wird. Stellungnahmen von Betroffenen sind einzuholen und im Sinne der Objektivität auch zu veröffentlichen.
5.2. Für die RezipientInnen muss klar erkennbar sein, ob es sich bei einer veröffentlichten Information – sowohl in redaktionellem Umfeld als auch in Social Media-Einträgen – um einen Tatsachenbericht, der Wiedergabe einer Fremdmeinung oder um die Wiedergabe einer persönlichen Meinung handelt.
5.3. Veröffentlichtes Bildmaterial muss mit Hinweis auf die Quelle und im Falle von Bildmontagen auch als Montage gekennzeichnet werden. Bei der Verwendung von Bildmaterial von Dritten ist die Zustimmung der FotografIn einzuholen.
5.4. Bewertungen und Vergleiche von Produkten und Dienstleistungen sind, sofern sie nicht deutlich als bezahlte Werbung gekennzeichnet sind, nach journalistischen und objektiv nachvollziehbaren Kriterien zu verfassen. Wie in Punkt 3.3. genannt, muss bei kostenlos zur Verfügung gestellten Produkten und Dienstleistungen eine Kennzeichnung erfolgen.
6.1. Verhetzung, Diffamierung, Verunglimpfung, Diskriminierung, Herabwürdigung, Pauschalverdächtigungen oder -verunglimpfungen, Verspottung oder unwahre Behauptungen verstoßen gegen ethische Prinzipien und somit gegen diesen Kodex und sind daher klar abzulehnen.
6.2. Auszüge aus Veröffentlichungen Dritter oder Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden und sind ebenfalls – analog zu den Zitierregeln – zu kennzeichnen.
6.3. Die Verlinkung und das Teilen von fremden Inhalten ist dann zulässig, wenn diese frei und öffentlich zugänglich sind und nicht als eigener Inhalt dargestellt werden. Dabei ist jedoch der Inhalt auf offensichtliche Rechtswidrigkeiten und Verstöße gegen den vorliegenden Kodex zu prüfen. Liegen offensichtliche Verstöße vor oder wird der/die SetzerIn des Links auf einen Verstoß aufmerksam, so ist die Verlinkung zu entfernen.
6.4. Bild-, Text-, und Ton-Werke, die nicht öffentlich zugänglich sind, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn der/die Verbreitende die Verwertungs- oder Nutzungsrechte innehat und den/die UrheberIn ausweist.
7.1. Unternehmen, die selbst Social Media-Plattformen betreiben, stellen damit einen Rahmen für einen öffentlichen Diskurs bereit und sind in der Folge auch für die veröffentlichten Inhalte auf ihrer Plattform verantwortlich.
7.2. Auch wenn die unmittelbare Verantwortung für veröffentlichte Inhalte bei der jeweiligen AbsenderIn liegt, so sind Unternehmen durch die Bereitstellung geeigneter Plattformen für diese Veröffentlichungen mitverantwortlich.
7.3. Dementsprechend sind Unternehmen dafür verantwortlich, Leitlinien („Netiquette“) für den öffentlichen Diskurs auf ihrer Social Media-Plattform festzulegen und zu veröffentlichen. Auch sind Unternehmen gefordert, den öffentlichen Diskurs auf ihren Plattformen zu moderieren. Entscheidungen im Zuge dieser Moderation sollten aus den veröffentlichten Leitlinien des Unternehmens resultieren und damit für UserInnen nachvollziehbar sein.
7.4. Unternehmen sind für die Inhalte ihrer MitarbeiterInnen auf jeden Fall mitverantwortlich, wenn ein Zusammenhang zwischen Absender und Unternehmen (z.B. als Arbeitgeber) hergestellt werden kann.
7.5. Ist dieser Zusammenhang nicht erkennbar, liegt es im Ermessen des Unternehmens, entsprechend des eigenen Wertesystems Mitverantwortung für die Veröffentlichungen seiner Beschäftigten zu übernehmen.
8.1. Beauftragen Unternehmen oder Organisationen Agenturen oder Einzelpersonen mit der Durchführung von Online-PR-Maßnahmen, so gelten sämtliche Verpflichtungen gleichermaßen für AuftraggeberIn und AuftragnehmerIn. Alle Seiten tragen gleichermaßen Verantwortung.
8.2. In der Praxis bedeutet dies, dass AuftraggeberInnen die Aufgaben ihrer AuftragnehmerInnen definieren müssen und die Form der Umsetzung transparent zu sein hat. Es ist nicht zulässig, die Verantwortung für Täuschungsversuche in der Online-Kommunikation in Richtung der AuftragnehmerInnen zu verschieben.
8.3. AuftragnehmerInnen, die auf ihren Unternehmens- oder persönlichen Social Media-Kanälen über Aufträge des/der AuftraggeberIn kommunizieren, müssen die geschäftliche Verbindung klar und eindeutig kennzeichnen.
8.4. Sollte eine Agentur für Kunden verschiedene Social Media-Accounts verwalten, so ist die Nutzung dieser Accounts für Reaktionen und Kommentare zur Reichweitensteigerung einzelner Kunden-Accounts nur dann zulässig, wenn die Kunden über diese Vorgehensweise informiert sind, dem im Einzelfall zugestimmt haben und auch eine inhaltliche Nähe plausibel ist. Das Verkaufen von Reichweite durch den Einsatz verwalteter dritter Accounts ist abzulehnen.