Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Österreichischen Ethik-Rats für Public Relations

Artikel 1 Zuständigkeit

  1. Der „Österreichische Ethik-Rat für Public Relations“ ist ein Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der in Österreich tätigen PR-Fachleute. Diese haben zu seiner Einrichtung als Trägerorganisation im Juli 2008 den „Verein Österreichischer Ethik-Rat für Public Relations“ gegründet.
  2. Konkrete Aufgabe des Ethik-Rats ist es, Missstände und Fehlverhalten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations, Public Affairs und verwandte Bereiche) zu benennen, zu mahnen oder zu rügen.
  3. Entscheidungsgrundlagen sind dabei die allgemein anerkannten Ehrenkodizes der PR-Branche (z.B. Athener Kodex, Lissabonner Kodex, Stockholm Charta) und die Verhaltensregeln der österreichischen Berufsverbände (Leitlinien bzw. Ehrenkodizes) sowie die geltenden Gesetze.
  4. Der Ethik-Rat stellt fest, ob ein Verstoß vorliegt („Rüge“/„Mahnung“) oder nicht („Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“). Für den Fall eines Verstoßes kann er eine „Rüge“ erteilen oder es bei einer „Mahnung“ belassen (vgl. auch Artikel 4/7).

Artikel 2 Grundsätze

  1. Alle Verfahren vor dem Ethik-Rat werden nach den Prinzipien von Fairness und Ausgewogenheit durchgeführt.
  2. Insbesondere ist bei Verfahren nach Artikel 1/5 zu gewährleisten, dass:
    • alle an einem Verfahren Beteiligten ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte darzulegen;
    • die legitimen Interessen der Beteiligten bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt werden;
    • Entscheidungen ohne Ansehen von Position und Einfluss der beteiligten Stellen und Personen nach gleichen Maßstäben und nachvollziehbaren Kriterien getroffen werden;
    • Mitglieder des Ethik-Rats, die in einem Streitfall aufgrund eigener Interessen befangen sind, an der Entscheidungsfindung in dieser Causa nicht teilnehmen.
  3. Wesentlicher Teil der Tätigkeit des Ethik-Rats ist die öffentliche Kommunikation seiner Anliegen.

Artikel 3 Arbeitsverfahren

  1. Der Ethik-Rat wählt aus seinem Kreis eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  2. Der Ethik-Rat tritt bei Bedarf zu Arbeitssitzungen und Entscheidungsfindungen zusammen. Abstimmungen über Entscheidungen erfolgen innerhalb einer Frist von 3 Tagen und sind auch per Umlaufbeschluss möglich (E-Mail).
  3. Der Ethik-Rat ist beschlussfähig, wenn innerhalb der vereinbarten Frist mindestens 7 von 12 Mitgliedern an der Abstimmung teilnehmen und durch mindestens 6 Mitglieder Zustimmung bzw. Ablehnung erfolgt ist.
  4. Der Ethik-Rat agiert öffentlich. Seine Entscheidungen („Rüge“, „Mahnung“ oder „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“) werden auf eine dem Anlassfall angemessene Weise publiziert. Der Inhalt der Sitzungen unterliegt der Vertraulichkeit.
  5. Gegenüber der Öffentlichkeit wird der Ethik-Rat von seinem/r Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/in vertreten. Diese Vertretung erfolgt unabhängig vom Trägerverein und seinen Organen. Weder spricht der Ethik-Rat für den Trägerverein, noch der Trägerverein für den Ethik-Rat.

Artikel 4 Beschwerdefälle

  1. Jedefrau/Jedermann ist berechtigt, dem Ethik-Rat Missstände und Fehlverhalten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations, Public Affairs und verwandte Bereiche) zur Kenntnis zu bringen (Beschwerde).
  2. Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des/der Beschwerdeführenden und einer genauen Sachverhaltsdarstellung an den/die Vorsitzende/n des Ethik-Rats zu richten (postalisch, Fax, E-Mail). Diese/r bestätigt dem/r Beschwerdeführenden den Eingang seiner/ihrer Beschwerde und unterrichtet die Ratsmitglieder. Auf der Website des Ethik-Rats ist eine Online-Beschwerdemöglichkeit eingerichtet (Formular). Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet.Die Namen der Beschwerdeführenden werden vertraulich behandelt.
  3. Der Ethik-Rat prüft binnen 2 Wochen, ob seine Zuständigkeit gegeben bzw. eine Beschwerde weiter zu behandeln ist. Das Verfahren vor dem Ethik-Rat ist kostenlos.
  4. Wird eine Beschwerde behandelt, so wird/werden der/die von der Beschwerde Betroffene/n unverzüglich davon unterrichtet.
  5. Befindet der Ethik-Rat im Rahmen der Vorprüfung, dass er für diesen Fall nicht zuständig ist und die Beschwerde von ihm daher nicht weiter behandelt wird, unterrichtet der/die Vorsitzende den/die Beschwerdeführer/in darüber unverzüglich.
  6. Nach Eingang einer als begründet erkannten Beschwerde fordert der Ethik-Rat die Beteiligten auf, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben (postalisch, E-Mail). Bei Abwesenheit des/der von der Beschwerde Betroffenen kann diese Frist verlängert werden. Der Ethik-Rat führt ein Verfahren auch dann durch, wenn sich der/die von der Beschwerde Betroffene/n am Verfahren nicht beteiligt/beteiligen.
  7. Die Entscheidungen des Ethik-Rats münden in:
    • einer Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt („Rüge“/„Mahnung“) oder
    • einer „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“
      Die Entscheidungen sind zu begründen und zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist Teil der Entscheidung des Ethik-Rats; die Wahl der Instrumente erfolgt auf eine dem Anlassfall angemessene Weise. Die „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“ wird nur auf Wunsch des/r von der Beschwerde Betroffenen veröffentlicht.
      Der/die von der Beschwerde Betroffene/n wird/werden vor der Veröffentlichung von dem/der Vorsitzenden (oder stv. Vorsitzenden) über die Entscheidung unterrichtet. Die Entscheidungen des Ethik-Rats sind endgültig.
      Öffentliche Statements des Ethik-Rats (Entscheidungen, Aussendungen etc.) werden von dem/der Vorsitzenden des Ethik-Rats bzw. seinem/r Stellvertreter/in formuliert und zur Veröffentlichung freigegeben.

Artikel 5 Kommunikationsfluss und technische Infrastruktur

Um seine Neutralität und Unabhängigkeit von den im Trägerverein vertretenen Branchenverbänden eindeutig klarzustellen, wickelt der Ethik-Rat das gesamte Management von Beschwerden (Kommunikation und Administration) selbstständig ab, ohne dafür auf die personelle und technische Infrastruktur des Trägervereins zurückzugreifen. Zuständig dafür ist der/die Vorsitzende des Ethik-Rats bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, der/die auch als Kontaktadresse des Ethik-Rats fungiert.

Für die Verbreitung von öffentlichen Aussagen (z.B. in Form von Aussendungen an Medien oder Branchenverbände) kann der Ethik-Rat Unterstützung durch das Sekretariat und die Infrastruktur des Trägervereins anfordern.