Geschäftsordnung des Österreichischen Ethik-Rats für Public Relations
Artikel 1 Zuständigkeit
- Der „Österreichische Ethik-Rat für Public Relations“ ist ein Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der in Österreich tätigen PR-Fachleute. Diese haben zu seiner Einrichtung als Trägerorganisation im Juli 2008 den „Verein Österreichischer Ethik-Rat für Public Relations“ gegründet.
- Konkrete Aufgabe des Ethik-Rats ist es, Missstände und Fehlverhalten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations, Public Affairs und verwandte Bereiche) zu benennen, zu mahnen oder zu rügen.
- Entscheidungsgrundlagen sind dabei die allgemein anerkannten Ehrenkodizes der PR-Branche (z.B. Athener Kodex, Lissabonner Kodex, Stockholm Charta) und die Verhaltensregeln der österreichischen Berufsverbände (Leitlinien bzw. Ehrenkodizes) sowie die geltenden Gesetze.
- Der Ethik-Rat stellt fest, ob ein Verstoß vorliegt („Rüge“/„Mahnung“) oder nicht („Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“). Für den Fall eines Verstoßes kann er eine „Rüge“ erteilen oder es bei einer „Mahnung“ belassen (vgl. auch Artikel 4/7).
Artikel 2 Grundsätze
- Alle Verfahren vor dem Ethik-Rat werden nach den Prinzipien von Fairness und Ausgewogenheit durchgeführt.
- Insbesondere ist bei Verfahren nach Artikel 1/5 zu gewährleisten, dass:
- alle an einem Verfahren Beteiligten ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte darzulegen;
- die legitimen Interessen der Beteiligten bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt werden;
- Entscheidungen ohne Ansehen von Position und Einfluss der beteiligten Stellen und Personen nach gleichen Maßstäben und nachvollziehbaren Kriterien getroffen werden;
- Mitglieder des Ethik-Rats, die in einem Streitfall aufgrund eigener Interessen befangen sind, an der Entscheidungsfindung in dieser Causa nicht teilnehmen.
- Wesentlicher Teil der Tätigkeit des Ethik-Rats ist die öffentliche Kommunikation seiner Anliegen.
Artikel 3 Arbeitsverfahren
- Der Ethik-Rat wählt aus seinem Kreis eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
- Der Ethik-Rat tritt bei Bedarf zu Arbeitssitzungen und Entscheidungsfindungen zusammen. Abstimmungen über Entscheidungen erfolgen innerhalb einer Frist von 3 Tagen und sind auch per Umlaufbeschluss möglich (E-Mail).
- Der Ethik-Rat ist beschlussfähig, wenn innerhalb der vereinbarten Frist mindestens 7 von 12 Mitgliedern an der Abstimmung teilnehmen und durch mindestens 6 Mitglieder Zustimmung bzw. Ablehnung erfolgt ist.
- Der Ethik-Rat agiert öffentlich. Seine Entscheidungen („Rüge“, „Mahnung“ oder „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“) werden auf eine dem Anlassfall angemessene Weise publiziert. Der Inhalt der Sitzungen unterliegt der Vertraulichkeit.
- Gegenüber der Öffentlichkeit wird der Ethik-Rat von seinem/r Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/in vertreten. Diese Vertretung erfolgt unabhängig vom Trägerverein und seinen Organen. Weder spricht der Ethik-Rat für den Trägerverein, noch der Trägerverein für den Ethik-Rat.
Artikel 4 Beschwerdefälle
- Jedefrau/Jedermann ist berechtigt, dem Ethik-Rat Missstände und Fehlverhalten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations, Public Affairs und verwandte Bereiche) zur Kenntnis zu bringen (Beschwerde).
- Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des/der Beschwerdeführenden und einer genauen Sachverhaltsdarstellung an den/die Vorsitzende/n des Ethik-Rats zu richten (postalisch, Fax, E-Mail). Diese/r bestätigt dem/r Beschwerdeführenden den Eingang seiner/ihrer Beschwerde und unterrichtet die Ratsmitglieder. Auf der Website des Ethik-Rats ist eine Online-Beschwerdemöglichkeit eingerichtet (Formular). Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet.Die Namen der Beschwerdeführenden werden vertraulich behandelt.
- Der Ethik-Rat prüft binnen 2 Wochen, ob seine Zuständigkeit gegeben bzw. eine Beschwerde weiter zu behandeln ist. Das Verfahren vor dem Ethik-Rat ist kostenlos.
- Wird eine Beschwerde behandelt, so wird/werden der/die von der Beschwerde Betroffene/n unverzüglich davon unterrichtet.
- Befindet der Ethik-Rat im Rahmen der Vorprüfung, dass er für diesen Fall nicht zuständig ist und die Beschwerde von ihm daher nicht weiter behandelt wird, unterrichtet der/die Vorsitzende den/die Beschwerdeführer/in darüber unverzüglich.
- Nach Eingang einer als begründet erkannten Beschwerde fordert der Ethik-Rat die Beteiligten auf, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben (postalisch, E-Mail). Bei Abwesenheit des/der von der Beschwerde Betroffenen kann diese Frist verlängert werden. Der Ethik-Rat führt ein Verfahren auch dann durch, wenn sich der/die von der Beschwerde Betroffene/n am Verfahren nicht beteiligt/beteiligen.
- Die Entscheidungen des Ethik-Rats münden in:
- einer Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt („Rüge“/„Mahnung“) oder
- einer „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“
Die Entscheidungen sind zu begründen und zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist Teil der Entscheidung des Ethik-Rats; die Wahl der Instrumente erfolgt auf eine dem Anlassfall angemessene Weise. Die „Feststellung, dass ein Verstoß nicht vorliegt“ wird nur auf Wunsch des/r von der Beschwerde Betroffenen veröffentlicht.
Der/die von der Beschwerde Betroffene/n wird/werden vor der Veröffentlichung von dem/der Vorsitzenden (oder stv. Vorsitzenden) über die Entscheidung unterrichtet. Die Entscheidungen des Ethik-Rats sind endgültig.
Öffentliche Statements des Ethik-Rats (Entscheidungen, Aussendungen etc.) werden von dem/der Vorsitzenden des Ethik-Rats bzw. seinem/r Stellvertreter/in formuliert und zur Veröffentlichung freigegeben.
Artikel 5 Kommunikationsfluss und technische Infrastruktur
Um seine Neutralität und Unabhängigkeit von den im Trägerverein vertretenen Branchenverbänden eindeutig klarzustellen, wickelt der Ethik-Rat das gesamte Management von Beschwerden (Kommunikation und Administration) selbstständig ab, ohne dafür auf die personelle und technische Infrastruktur des Trägervereins zurückzugreifen. Zuständig dafür ist der/die Vorsitzende des Ethik-Rats bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, der/die auch als Kontaktadresse des Ethik-Rats fungiert.
Für die Verbreitung von öffentlichen Aussagen (z.B. in Form von Aussendungen an Medien oder Branchenverbände) kann der Ethik-Rat Unterstützung durch das Sekretariat und die Infrastruktur des Trägervereins anfordern.